§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Texas Holdem Club Bochum
(2) Er hat den Sitz in Bochum
(3) Er soll in das Vereinsregister Bochum eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e. V.“ tragen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Pokersports sowie der gesellige Austausch zu aktuellen Poker- und sozialen Geschehnissen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Spieltags Ordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke und ist dem Zufolge als „nicht selbstlos“ einzustufen
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur bis zum 30.09. einen jeden Jahres für das Folgejahr möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung des Vorstandes mit dem Beitrag für 2 Quartale im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss, der in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird, kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt mit mindestens einfacher Mehrheit den Quartalsbeitrag auf €15,00 festzulegen. Dieser ist im ersten Monat des jeweiligen Quartals zu leisten. Vorauszahlungen für mehrere Quartale sind möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Gerichtlich sind zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand und der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Aufwandsentschädigung ist bei Sonderfällen nach Abstimmung mit dem Vorstand möglich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Mitgliederversammlung bestimmt für die laufende Wahlperiode einen Kassenwart der die Kasse des Vereins und dessen finanzielle Interessen vertritt. Der Vorstand ist an Spieltagen das höchste Entscheidungsgremium im laufenden Spielbetrieb. Der Vorstand entscheidet über die Teilnahme an Vergleichswettbewerben und die entsprechende Entsendung von Spielern zu diesen. Der Vorstand entscheidet über gemeinsame Fahrten/Ausflüge/Veranstaltungen und organisiert diese. Ihm obliegt auch die Verwaltung und den sachgemäßen Einsatz der Spielmaterialien.
Über Neuanschaffungen für den Verein, die einen Wert von € 100 übersteigen, muss mit 2/3 Mehrheit abgestimmt werden.
(4) Vorstandssitzungen finden an jedem ersten Donnerstag im Monat von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr statt. Jedem Vereinsmitglied wird hierbei die Möglichkeit der Vorsprache ermöglicht. Eine separate Einladung hierzu erfolgt nicht. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das dritte Mitglied ist schnellstmöglich über Neuerungen/Beschlüsse zu informieren.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
(7) Der Vorstand kann Aufgaben innerhalb des Vereins an Vereinsmitglieder delegieren, sofern dies nicht die Rechte und Pflichten des Vorstandes betrifft.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von fünf der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe an den Spieltagen und schriftlich auf der Homepage unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Alle Vereinsmitglieder haben Zugang zu der aktuellen Homepage des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Des Weiteren beschließt die Mitgliederversammlung ob der Ligabetrieb in der nächsten HeadsUp-Liga-Saison weiter betrieben werden soll und legt einen Kapitän fest der mit der Gründung der Mannschaft und der Wahrung der Vereinsinteressen im Spielbetrieb der HeadsUp-Liga betraut wird.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Änderungen der Spieltags Ordnung
Änderungen der Spieltags Ordnung können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden. Gegen die Änderung der Spieltags Ordnung kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Umsetzung der Änderung von fünf der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes Einspruch eingelegt werden. Diese Vereinsmitglieder sind gesondert in einer Vorstandssitzung zu hören. Sollte hiernach kein Einvernehmen über die Änderung bestehen und der Einspruch aufrechterhalten werden, ist hierüber in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an „Bochumer Kinder-Tafel e. V.“ einen anderen gemeinnützigen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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